Satzung des Fördervereins im Main-Tauber-Kreis für das Frauen- und Kinderschutzhaus

1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Förderverein im Main-Tauber-Kreis für das Frauen- und Kinderschutzhaus e.V."

1.2 Der Förderverein hat seinen Sitz ab dem 01.01.2016 in Lauda.

1.3 Der Förderverein ist beim Amtsgericht Mannheim im Vereinsregister unter der Nummer VR 560 433 eingetragen.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zwecke des Fördervereins

2.1 Zwecke des Fördervereins sind

2.1.1 Das Betreiben einer Beratungsstelle im Main-Tauber-Kreis für Frauen und deren Kinder, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind oder waren.

2.1.2 Die Förderung der Hilfe für misshandelte Frauen und Kinder durch ideelle und finanzielle Förderung des Frauen- und Kinderschutzhauses, welches gemeinsam von Neckar-Odenwald- und Main-Tauber-Kreis betrieben wird.

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.2.1 Beratungstätigkeiten und praktische Hilfsmaßnahmen für Frauen und deren Kinder, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind oder waren. Diese Tätigkeiten werden durch eine beim Förderverein angestellte Beraterin in der vom Förderverein unterhaltenen Beratungsstelle „Frauen helfen Frauen“ geleistet.

2.2.2 Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

2.2.3 Über die Verwendung von Geldmitteln entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Förderverein kann die für Gehälter und Mieten benötigten Geldmittel in einer Betriebsmittelrücklage für einen angemessenen Zeitraum vorhalten.

 

3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden.

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3.4 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.6 Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Fördervereins können sein:

4.1.1 natürliche Personen

4.1.2 juristische Personen

4.2 Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Erfolgt 8 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand keine Ablehnung, so gilt der Antrag als angenommen.

 

5 Organe des Fördervereins

5.1 Organe des Fördervereins sind:  

5.1.1 Der geschäftsführende Vorstand

5.1.2 Die Mitgliederversammlung

 

6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

6.1.1 Wahl des Vorstandes

6.1.2 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

6.1.3 Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

6.1.4 Entlastung des Vorstandes

6.1.5 Wahl der KassenprüferInnen

6.1.6 Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern

6.1.7 Änderung der Satzung

6.2 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Die Einladung gilt außerdem als ordnungsgemäß verschickt, wenn die Mitglieder den Empfang der mindestens 21 Tage vor der Hauptversammlung per E-Mail verschickten Einladung binnen einer Woche bestätigt haben.

6.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Zu einer Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich fordert.

6.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen.

 

7 Vorstand

7.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: der 1. Vorsitzenden; der 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin und bis zu 3 Beirätinnen. Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

7.2 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Fördervereins berechtigt.

7.3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Geschäftsjahre. Er bleibt bis zur Wahl eines  neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Amtsperiode findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

7.4 Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse festzuhalten sind.

 

8 Ausscheiden eines Mitglieds

8.1 Die Mitgliedschaft endet:

8.1.1 Durch Tod.

8.1.2 Durch Austrittserklärung eines Mitgliedes, die schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende beim Vorstand eingegangen sein muss.

8.1.3 Durch Ausschluss, über den der geschäftsführende Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

8.1.4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Förder-vereins zuwider handelt, das Ansehen des Fördervereins schädigt oder das zweite Mal den Beitrag schuldig geblieben ist.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich dazu zu äußern. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen und wird sofort wirksam.

 

9 Auflösung des Fördervereins

9.1 Über die Auflösung des Fördervereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.

9.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit:

9.2.1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fachberaterin und die Kündigung des angemieteten Raumes.

9.2.2 An welche(n) gemeinnützige(n) Fraueninitiative(n) im Main-Tauber-Kreis das Vermögen des Fördervereins fallen soll. Zum Vermögen zählen sowohl Geldmittel als auch das Inventar der Beratungsstelle.

9.2.3 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens werden erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes wirksam.

 

Diese auf der Mitgliederversammlung vom 19.10.2016 in Lauda, Luisenstraße 2, vollständig  neu gefasste Satzung wird sofort wirksam, alle früheren Satzungen verlieren dadurch ihre Gültigkeit.